§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein Eilun Feer Skuul e.V." und hat seinen Sitz in Wyk auf Föhr.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung durch Förderung der Erziehung und Bildung der Jugend. Er strebt eine enge
Verbindung von Schule, Schülern, Eltern, Ehemaligen und Freunden der Eilun Feer Skuul an. Er will die
Anteilnahme der Inselbevölkerung an allen Fragen des Erziehungslebens der Eilun Feer Skuul wach halten
und steigern. Es ist seine Aufgabe, die Beschaffung, den Ausbau und die Unterhaltung erziehungs- und
bildungsrelevanter Einrichtungen und die Förderung entsprechender Aktivitäten der Eilun Feer Skuul
durch ideelle und materielle Unterstützung zu ermöglichen.
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Spenden. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit dem Verein und der
Satzung einverstanden erklären. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung.
Der Austritt kann nur zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich
angezeigt werden.
§4 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu leisten, der jeweils am Anfang des Geschäftsjahres vom Konto des Mitglieds
abgebucht oder überwiesen wird. Die Höhe des Beitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Kassenwart
• und bis zu 3 Beisitzern.
Vorstand i. S. des § 26 (2) BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen darf
allein vertreten. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden handeln darf.
Die Beisitzer sollten jeweils aus den Reihen der Elternschaft, des Lehrerkollegiums und der Schülerschaft
gewählt werden.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Jährlich
wird ein Teil des Vorstandes neu gewählt, und zwar im ersten Jahr der Vorsitzende und der erste Beisitzer,
im zweiten Jahr der stellvertretende Vorsitzende und der zweite Beisitzer, im dritten Jahr der Kassenwart
und der dritte Beisitzer. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Von der Vorstandssitzung ist ein
Protokoll anzufertigen.
§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach
Schluss des Geschäftsjahres statt und wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit zweiwöchiger
Frist vom Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
• die Höhe der Beiträge,
• die Entlastung des Vorstands,
• die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
• Satzungsänderungen,
• den Ausschluss von Mitgliedern und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und über
• die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Anträgen zur Satzungsänderung,
zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine
Dreiviertelmehrheit erforderlich, ebenso zur Auflösung des Vereins.
Abgestimmt und gewählt wird durch Handzeichen; bei entsprechendem Antrag eines Mitgliedes muss eine
Wahl geheim durchgeführt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder des
Vereins oder nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, einzuberufen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem von der
Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§8 Kassenprüfer
Zur Prüfung des Kassenwesens des Vereins werden zwei Kassenprüfer - davon in jedem Jahr einer - durch
die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder
sein. Sie haben der Mitgliederversammlung über die Buch- und Kassenführung Bericht zu erstatten.
§9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit durch die ordentliche oder durch eine
außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
den Schulträger der Eilun Feer Skuul oder dessen Rechtsnachfolger,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden
hat.
Wyk auf Föhr, 12. November 2012
|
|